Nach §64 und 72 des StBerG
sind Steuerberater an die gesetzliche Gebührenordnung gebunden. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren
im Rahmen des Angemessenen zu berechnen und haben sich nach dem Zeitaufwand, dem Wert des Objekts und der Art der Aufgabe zu richten.
In außergerichtlichen Angelegenheiten kann in Textform eine niedrigere Gebühr als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden,
wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.
Unsere Honorare sind aufgrund der gesetzlichen StBVV grundsätzlich
nach Wertgebühren zu berechnen. Dabei kommt regelmäßig die mittlere Gebühr zum Ansatz. Diese ergibt sich aus Erfahrungswerten bei
normaler Schwierigkeit und üblichem Zeitaufwand. Die mittlere Gebühr ist verbindlich, wenn nicht unvorhersehbare Änderungen im
Bearbeitungsaufwand notwendig werden. Andernfalls ändert sich der Gebührenansatz nach Art und Umfang der Mehr- oder Minderleistung.
Soweit die StBVV keine Wertgebühren vorsieht oder ein Wert
nicht ermittelt werden kann, wird unser Aufwand nach Zeithonorar abgerechnet (§ 13 StBVV).
Dies gilt z. B. für über die Erstellung von Buchhaltung, Gehaltsabrechnungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hinausgehende Sonderleistungen und
Beratungen.
Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF).